Ist Graphic Recording abgabepflichtig im Sinne der Künstlersozialkasse (KSK)?
Korrektur, September 2026: zwei Schreiben, ein Widerspruch
Auf dieser Seite stand seit 2021, die Künstlersozialkasse habe schriftlich bestätigt, dass Graphic Recording nicht abgabepflichtig ist. Das war korrekt und ist durch ein Schreiben belegt. Inzwischen liegt uns ein zweites Schreiben derselben Behörde vor. Darin wird Graphic Recording als „überwiegend künstlerische Leistung” eingeordnet. Beides steht in unseren Unterlagen, mit Jahren Abstand, und beides kann nicht gleichzeitig gelten.
Wir lassen die alte Aussage nicht einfach von der Seite verschwinden. Kunden haben Angebote, Verträge und Betriebsprüfungen auf dieser Grundlage kalkuliert. Deshalb steht hier die Korrektur, und darunter bleibt der ursprüngliche Text lesbar.
Was das für Auftraggeber praktisch bedeutet
Abgabepflichtig ist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht der Ausführende, sondern das Unternehmen, das eine künstlerische oder publizistische Leistung beauftragt. Der Satz beträgt 2026 4,9 Prozent des gezahlten Honorars, nach 5,0 Prozent im Vorjahr. Wenn Graphic Recording als überwiegend künstlerische Leistung gilt, fällt diese Abgabe bei unseren Kunden an, nicht bei uns.
Drei Punkte, die dabei oft untergehen:
Ein Schreiben der KSK ist eine Verwaltungsauskunft, kein Urteil. Bescheide sind mit Widerspruch und, wenn es sein muss, vor dem Sozialgericht angreifbar.
- Die frühere Abgrenzung hing am Einsatzzweck: Graphic Recording für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (dafür arbeiten wir nie) war abgabepflichtig, Graphic Recording in einem Strategie-Workshop nicht (wir bieten nur das an).
- Diese Unterscheidung folgt der Funktion der Leistung. Die neue Einordnung folgt dem Aussehen des Ergebnisses.
- Was Sie tatsächlich zahlen, hängt von Ihrer Gesamtsituation ab, nicht von einer Website. Klären Sie es mit Ihrer Steuerberatung, bevor die nächste Betriebsprüfung es für Sie klärt.
Warum wir die Einordnung fachlich für falsch halten
Graphic Recording ist Ende der 70er Jahre an der amerikanischen Westküste entstanden, entwickelt von David Sibbet und Kollegen aus der Organisationsentwicklung. Erster dokumentierter Workshop 1980, erstes Handbuch 1981. Das Handbuch liegt uns vor. Erfunden haben die Methode Facilitatoren und Berater, um Gruppenarbeit in Echtzeit wirksamer zu machen. 1995 fand das erste International Forum of Visual Practitioners statt, eine Fachgemeinschaft von Prozessbegleitern, die visualisieren.
Die Kernfähigkeiten sind Zuhören, Moderieren, Musterbildung, Metaebenen, Menschenkenntnis und das Erkennen von Gruppenprozessen. Zum Handwerk gehört Facilitator-Neutralität: Der Visualisierende nimmt sich mit eigener Interpretation und eigenem Ausdruck bewusst heraus. Das Ergebnis stellt die Inhalte des Auftraggebers dar, die Verwertungsrechte liegen bei ihm. Ein Bild, dessen Sinn darin besteht, keine persönliche Handschrift zu tragen, ist ein schlechter Kandidat für „überwiegend künstlerisch”.
Der Gruppenprozess ist wichtiger als das Bild. Das ist keine Marketingformel, sondern die Arbeitsregel der Methode. Wer sie anders einordnet, bewertet das Nebenprodukt und übersieht die Leistung.
Was sich verändert hat, ist nicht die Methode
Zwischen den zwei Schreiben liegen einige Jahre. In diesen Jahren ist Graphic Recording bekannter geworden, und es wird heute häufiger von ausgebildeten Illustratoren ausgeführt. Für sie ist die Anerkennung als künstlerische Leistung ein echter Vorteil: Sie ist der Zugang zur Künstlersozialversicherung, einem guten und günstigen Versicherungsangebot. Illustratoren sind in Verbänden organisiert, die diese Interessen vertreten. Wir vermuten, dass in diesen Jahren entsprechend argumentiert wurde.
Facilitatoren, Prozessbegleiter, Moderatoren und Organisationsentwickler haben das nicht getan. Wir sind schlechter organisiert (nur ein globaler Verband statt einem deutschen), und wir haben die Herkunft unserer eigenen Methode für selbstverständlich gehalten. Das ist die ehrliche Version: Die eine Seite hat ihre Position vorgetragen, die andere nicht.
Beides zusammen ergibt eine Lage, in der ausgerechnet der Auftraggeber zahlt. Er kauft Prozessbegleitung ein und bekommt eine Abgabe für Kunst in Rechnung gestellt. Die Methode hat sich nicht verändert. Die Zusammensetzung derer, die sie ausführen, hat sich verändert, und mit ihr die Beschreibung.
Was wir daraus machen
Wir arbeiten weiter mit Graphic Recordern in der Rolle des Facilitators, auch wenn einzelne von ihnen als Illustrator ausgebildet sind. Wir weisen Prozessbegleitung, Facilitation und Visualisierung in Angeboten getrennt aus, damit erkennbar bleibt, welche Leistung den Kern trägt. Wir prüfen die neue Einordnung und suchen den fachlichen Austausch mit der KSK. Wenn Sie in einer Betriebsprüfung zu Graphic Recording stehen, sprechen Sie uns an: Wir teilen unsere Unterlagen und unsere fachliche Begründung.
Diese Seite wird aktualisiert, sobald es etwas Neues gibt. Auch dann bleibt der alte Stand sichtbar.
Der Prozess ist die Leistung. Das Bild ist das Ergebnis.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag beschreibt unsere fachliche Position und den Inhalt der uns vorliegenden Schreiben. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung.
Stand 29.01.2021:
Graphic Recording ist ein Einsatzbereich für Prozessbegleiter, Trainer, Berater, Organisationsentwickler. Graphic Recording ist eine Methode, die vor ca. 40 Jahren an der Westküste der USA entstand. Es ist also eine junge Disziplin, die dem grösseren Kontext von „Visualisierung” zuzuordnen ist.
Die Kernfähigkeiten für diese Arbeit mit Gruppenprozessen sind Zuhören, Moderieren / Fragenstellen, Meta-Ebenen-Bildung, Mustererkennung, konzeptionelle Fähigkeiten, Menschenkenntnis inkl. Konflikte, Erkennen von Gruppenprozessen, Facilitator-Neutralität, energetische Kompetenzen etc.
Seit den 70iger Jahren hat sich die neue Disziplin der Visualisierung weiterentwickelt, und im Bereich Facilitation, Moderation, Beratung, Organisationsentwicklung und partizipative Prozesse verbreitet. Die neue Methode wurde in den 1990iger Jahren in den USA recht bekannt und auch von grösseren Beratungshäusern wie Gap Gemini, Ernst & Young etc. regelmäßig eingesetzt. 1995 fand der erste Branchentreff statt (“International Forum of Visual Practitioners”, was sowas wie die „Illustratorenorganisation für Visualisierer” ist).
Aufgabe eines Graphic Recorders ist das aktive Zuhören und Darstellen eines Prozesses durch das Werkzeug visueller Moderation.
Der Graphic Recorder ist von der Haltung erstmal ein Facilitator (Prozessbegleiter).
Auch dann, wenn er von der Ausbildung beispielsweise Illustrator wäre. Wir bei Visual Facilitators sind uns der Rolle bewusst, mit der wir zum Kunden gehen. Also auch, wenn wir Illustratoren beschäftigen (die wir zu visuellen Prozessbegleitern weitergebildet haben), dann können unsere Kunden sichergehen, dass wir sie immer in der Rolle eines Graphic Recorders, und nicht Illustrators oder Künstlers, zu ihnen senden.
Ein Graphic Recorder ist Spezialist in Gruppenprozessen und dem Fördern von Gruppenintelligenz. Und dies tut er durch das Visualisieren. Daher hat der Graphic Recorder als generelle Haltung „Der Gruppenprozess ist wichtiger ist als das Bild”. Das Bild „dient” dem Gruppenprozess (ähnlich bei einem Trainer am Flipchart).
Beim Graphic Recording steht primär die Idee im Mittelpunkt, Meetings zu unterstützen, Einsichten zu generieren, Zusammenarbeit und Gruppenprozesse zu fördern. Während der Arbeit nimmt der Graphic Recorder eine Metaperspektive ein, um den Gesamtkontext sowie die verschiedenen Sichtweisen zu erfassen.
Der Fokus liegt damit auch nicht auf dem Urheber.
Im Gegenteil ist es ein Grundbestandteil der Methoden Visual Facilitation und Graphic Recording, dass man sich als Visualisierender möglichst komplett herausnimmt. Das hat im Skill-Set sogar einen Namen: Es handelt sich um die sog. Facilitator-Neutralität. Das persönliche Beurteilung, Interpretieren und Verändern des Gehörten oder der Inhalte wird herausgenommen; die Vielfalt der Perspektiven bewusst wahrgenommen.
Das visualisierte Ergebnis ist auf keinen Fall eine „persönliche geistige Schöpfung” und damit kein geschütztes Werk. Das Endprodukt stellt alle Inhalte des vom Auftraggeber erarbeiteten Prozesse dar und damit liegen alle Verwertungsrechte beim Auftraggeber. Umsatzsteuerlich werden die Rechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetze ergeben mit einem normalem Umsatzsteuersatz berechnet. Damit gilt für Arbeiten im Bereich Graphic Recording ein normaler Steuersatz von 19% Mehrwertsteuer.
Die Künstlersozialkasse (KSK) hat schriftlich bestätigt, dass Graphic Recording nicht einer Abgabe unterliegt. Auch bei Betriebsprüfungen zeigte sich dass es keine Abgabepflicht gibt – es sei denn der Einsatzzweck sei Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit. Zwar gibt es mehr und mehr ausgebildete Illustratoren, die diese Visualisierungsart ausführen, doch hierbei sind sie ausnahmsweise nicht in der Rolle eines Illustrators. Sie tun dies, wie erwähnt, in der Rolle eines Facilitators / Prozessbegleiters, der visualisiert.
Das sehen auch die KSK als auch die RV Bund Behörden bei Betriebsprüfungen so. Dies ist die Rechtslage für Einkäufer (Kunde) von Graphic Recording-Leistungen. Dem Versicherungs-Vorteil, den Ausführende (Graphic Recorder) haben, wenn sie sich bei der KSK versichern, tut das keinen Abbruch. Das ist natürlich absolut möglich und ein sehr gutes Angebot, welches wir ausdrücklich unterstützen.
Graphic Recording im Meeting-Einsatz – genau für das wofür es einmal erfunden wurde, im Dienste der Gruppe mit der Haltung eines Facilitators angefertigt.
Ihr Graphic Recording (online oder vor Ort) von ausgebildeten Experten mit einer wie oben beschriebenen Haltung angefertigt:


